Überarbeitete Regeln zur Maskentragung

Ab heute (Montag) gilt: grundsätzlich – wie in anderen Lebensbereichen auch und wegen der CoronaArbSchVO-Bund – Tragepflicht einer medizinischen Maske, es sei denn, Schülerinnen und Schüler bis 14 Jahre (= Klasse 8) können diese wegen der Passform nicht tragen. Dann genügt eine Alltagsmaske. Praktisch bedeutet dies, dass die Entscheidung bei den Eltern liegt. Auf keinen Fall muss der Mangel der passformgerechter Masken von den Eltern belegt oder bewiesen werden. Die Ausnahmen von der Maskentragungspflicht sind reduziert worden. In Grundschulen gibt es z. B. keine Ausnahme mehr innerhalb des Klassenraums, in weiterführenden Schulen keine Ausnahme am Sitzplatz.