Neue Regelungen für Schulen ab dem 15. März 2021

Die Landesregierung ermöglicht über den bisherigen Schulbetrieb hinaus ab Montag, 15. März 2021, für die Schülerinnen und Schüler weiterer Jahrgangsstufen Phasen des Präsenzunterrichts.

Damit soll den Bedürfnissen der bisher noch ausschließlich in Distanzunterricht beschulten Kinder und Jugendlichen wieder besser entsprochen und ein wichtiges Signal auf dem Weg zu mehr schulischer Normalität gegeben werden. Angesichts des weiterhin bestehenden Infektionsgeschehens ist es hierbei aber unverändert geboten, bei weiteren Öffnungen des Schulbetriebs behutsam und schrittweise vorzugehen.

Dies bestätigen auch die Rückmeldungen aus den Gesprächen, die in dieser Woche erneut mit den zahlreichen am Schulleben beteiligten Verbänden – mit Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerverbände, der Schulleitungsvereinigungen, der Elternverbände, der Schulpsychologie, der Kommunalen Spitzenverbände, der Schulen in freier Trägerschaft und der LandesschülerInnenvertretung sowie der Schulaufsicht – geführt wurden.

Die nachfolgend aufgeführten Regelungen zum Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen berücksichtigen die erwähnten Abstimmungsprozesse und tragen dem Erfordernis des Infektions- und Gesundheitsschutzes Rechnung.

Regelungen für die Grundschulen

  • Die derzeit geltenden Vorgaben für die Ausgestaltung des Wechsels aus Präsenz- und Distanzunterricht werden unverändert bis zu den Osterferien 2021 fortgesetzt. Maßgeblich hierfür sind weiterhin die Regelungen in der SchulMail vom 11. Februar 2021.
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Regelungen für die Förderschulen

  • Angesichts der Tatsache, dass die Schüler-/Lehrer-Relation insbesondere in den Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation sowie Sehen die Bildung vergleichsweise kleiner Klassen erlaubt, ist durch die Schulleitungen zu prüfen, ob ein Präsenzunterricht auch in voller Klassenstärke erfolgen kann. Dies hat den Vorteil, dass auf die Notwendigkeit paralleler Betreuungsangebote verzichtet werden kann.
  • Bei entsprechenden räumlichen Voraussetzungen ist ein Präsenzunterricht in Klassenstärke auch in den Förderschulen der anderen Förderschwerpunkte grundsätzlich möglich.
  • Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Impfpriorisierung für Beschäftigte an Förderschulen sowie aufgrund der besonderen Schutzausstattung, die das Land den Lehrkräften für sonderpädagogische Förderung zur Verfügung stellt.
  • Eltern, die aus begründeter Sorge vor einer Infektion ihr Kind nicht am Präsenzunterricht teilnehmen lassen wollen, können es unter Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests davon befreien lassen.

Quelle: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/regelungen-fuer-schulen-ab-dem-15-maerz-2021