Infektionskrankheiten

Verbot des Schulbesuchs

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule gehen darf,
wenn

  • es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird (dies sind beispielsweise Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien; alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor);
  • eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann (dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr);
  • ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist;
  • es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis (Magen-Darm-Erkrankung) erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.

Benachrichtigung der Schule und weiteres Vorgehen

Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.
Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Mitschülerinnen und -schüler, Lehrkräfte oder weitere in der Schule tätige Personen angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern und anderen Sorgeberechtigten der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.
Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Mitschülerinnen und -schüler, Lehrkräfte oder weitere in der Schule tätige Personen anstecken. Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in die Schule gehen dürfen.
Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Wann ein Schulbesuchsverbot für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen.

Schutzimpfungen

Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.

Weitere Infos finden Sie im folgenden Merkblatt für Eltern und Sorgeberechtigte

Loader Wird geladen …
EAD-Logo Es dauert zu lange?

Neu laden Dokument neu laden
| Öffnen In neuem Tab öffnen

Download [17.56 KB]